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Artikel: Haustiere in der Mietwohnung – Das neue Gesetz 2025 im Überblick

Haustiere in der Mietwohnung

Haustiere in der Mietwohnung – Das neue Gesetz 2025 im Überblick

Immer mehr Haushalte in Deutschland leben mit Haustieren – rund 47 % aller Haushalte besitzen mindestens ein Tier. Doch was bedeutet das für Mieter? Darf der Vermieter Hund oder Katze einfach verbieten? Gibt es neue gesetzliche Regelungen, die den Tierschutz oder die Rechte der Mieter stärken? In diesem Artikel klären wir, was das neue Mietrecht 2025 für Tierhalter bedeutet, welche Tiere erlaubt sind, was bei Konflikten gilt – und wann es zu rechtlichen Konsequenzen kommen kann.

Haustiere in einer Mietwohnung: Was ist erlaubt und was nicht?

Das neue Mietrecht 2025 sorgt für mehr Transparenz, wenn es um das Halten von Haustieren geht. Grundsätzlich gilt: Kleintiere wie Hamster, Fische oder Wellensittiche dürfen ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Bei größeren Tieren wie Hunden oder Katzen ist jedoch die Zustimmung des Vermieters erforderlich – allerdings darf diese nicht willkürlich verweigert werden.

Erlaubt ohne Genehmigung:

Tierart

Erlaubnis notwendig?

Bemerkung

Hamster

Nein

Kleintier

Zierfische

Nein

Aquariumgröße beachten

Wellensittich

Nein

Artgerechte Haltung notwendig

Katze

Ja

Zustimmung des Vermieters erforderlich

Hund

Ja

Zustimmung notwendig

Fragen Sie sich auch, ob Sie zu viel Miete zahlen?

Viele Mieter nehmen Haustierklauseln in Mietverträgen hin – auch dann, wenn sie rechtlich unwirksam sind. In Kombination mit überhöhten Mieten kann das zu unberechtigtem Druck führen. Prüfen Sie daher Ihre Mietkosten und Vertragsklauseln regelmäßig, z. B. mit Portalen wieMietCheck.de.

Mieter und Haustiere: Rechtliche Grundlagen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das Mietverhältnis. Haustiere sind darin zwar nicht konkret benannt, doch laut Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 340/06) darf die Haltung von Haustieren nicht generell verboten werden.

Wichtig: Jede Entscheidung muss im Einzelfall erfolgen – unter Berücksichtigung von Tierart, Wohnungsgröße, Anzahl der Tiere und der Nachbarn.

Hier ist der direkte Link zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. November 2007 – Az.: VIII ZR 340/06 – sowie eine kurze Erläuterung:

  • Aktenzeichen: VIII ZR 340/06
  • Datum: 14.11.2007
  • Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
  • Thema: Unwirksamkeit pauschaler Tierhaltungsverbote in Formular-Mietverträgen – insbesondere für Hunde, Katzen, Kleintiere (z. B. Hamster, Zierfische)
  • Online-Dokument:Juristisches Originaldokument beim BGH

Kurzfassung des Urteils

Der BGH betonte:

  • Eine formularmäßige Klausel, die „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ verlangt, sei unangemessen und unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB (Rechtsanwälte Wartenberg & Kollegen).
  • Selbst bei fehlender oder ungültiger Klausel muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Tierhaltung der vertragsgemäßen Nutzung entspricht. Eine pauschale Entscheidung sei nicht zulässig.

Haustierverbot in einer Mietwohnung: Wann ist das dennoch möglich?

Ein pauschales Haustierverbot im Mietvertrag ist rechtlich unwirksam. Aber: Es gibt Ausnahmen. Ein Verbot kann zulässig sein, wenn

  • Allergien anderer Mieter bekannt sind,
  • das Tier aggressiv ist oder
  • das Tier die Wohnung beschädigt oder stark verschmutzt.

Beispielhafte Entscheidung:
Der BGH urteilte 2013 (Az.: VIII ZR 168/12), dass ein generelles Hundehaltungsverbot in einer Seniorenanlage unzulässig ist, wenn es keine triftigen Gründe gibt.

Kurzfassung des Urteils

  • Kernaussage: Ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung im Mietvertrag ist unwirksam (§ 535 Abs. 1 i.V.m. § 307 BGB). Es bedarf einer individuellen Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter, ggf. unter Einbeziehung der Nachbarn und Wohnsituation.
  • Konsequenz: Eine Klausel, die pauschal alle Hunde und Katzen verbietet, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist somit unwirksam.

Tiere im Mietrecht: Das Besondere an Hunden und Katzen

Hunde und Katzen zählen nicht zu den „Kleintieren“ im Sinne des Mietrechts. Ihre Haltung bedarf daher in der Regel der ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters.

Faktoren bei der Entscheidung:

  • Größe des Tiers (z. B. Chihuahua vs. Schäferhund)
  • Verhalten des Tiers
  • Anzahl der Tiere
  • Wohnverhältnis (z. B. Reihenhaus, Mehrparteienhaus)

Mietrecht: Haustiere in der Wohnung

Der Vermieter darf das Halten eines Haustiers nicht grundlos untersagen. Entscheidend sind folgende Punkte:

  • Verhältnismäßigkeit: Ein kleiner, ruhiger Hund kann eher erlaubt sein als mehrere große, laute Tiere.
  • Nachbarschaft: Beschwerden der Nachbarn können zu Auflagen führen.
  • Vertragliche Vereinbarungen: Eine individuelle Absprache kann rechtlich bindend sein.

Kann ein Haustier ein Kündigungsgrund sein?

Ja, ein Haustier kann unter bestimmten Umständen ein Kündigungsgrund für ein Mietverhältnis sein – allerdings nicht pauschal. Die Kündigung muss gut begründet und verhältnismäßig sein. Die deutsche Rechtsprechung ist dabei differenziert und berücksichtigt sowohl die Interessen des Mieters als auch die des Vermieters und der Nachbarn.

Laut BGH (z. B. Urteil vom 20. März 2013 – Az. VIII ZR 168/12) ist ein generelles Verbot von Haustieren im Mietvertrag unwirksam, insbesondere bei Kleintieren (z. B. Hamster, Meerschweinchen, Fische, Vögel). Bei größeren Tieren – besonders bei Hunden und Katzen – muss im Einzelfall entschieden werden.

1. Bei nicht genehmigter Tierhaltung

Wenn im Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich ist und der Mieter z. B. ohne Erlaubnis einen Hund oder eine Katze hält, kann das – nach erfolgloser Abmahnung – zur fristlosen oder fristgerechten Kündigung führen.
Urteil:LG Düsseldorf, Az.: 24 S 90/13

2. Wenn das Tier andere gefährdet

Aggressive Hunde, bissige Tiere oder solche, die Nachbarn bedrohen, können ein berechtigter Kündigungsgrund sein.
Beispiel: Ein Hund greift andere Personen an oder wirkt gefährlich.

3. Bei starker Geruchs- oder Lärmbelästigung

Wenn ein Tier dauerhaft stört (z. B. lautes Bellen, Gestank durch nicht gereinigte Katzentoilette), kann das die Wohnqualität der Nachbarn erheblich beeinträchtigen – und eine Kündigung rechtfertigen.

4. Bei Missachtung von Auflagen

Wenn ein Mieter sich nicht an die Auflagen zur Tierhaltung hält (z. B. Hund nicht an der Leine, nicht im Treppenhaus), und dies trotz Abmahnung fortsetzt, kann ebenfalls gekündigt werden.

Was ist kein Kündigungsgrund?

  • Haltung von Kleintieren wie Hamstern oder Fischen (diese sind in der Regel erlaubt)
  • Hundehaltung, die mit Zustimmung erfolgt und nicht stört
  • Einmaliges Fehlverhalten des Tieres (z. B. einmaliges Bellen, kleine Panne)

Ein Haustier allein ist kein Kündigungsgrund. Erst wenn Verträge verletzt, Mitbewohner gefährdet oder gestört werden, kann der Vermieter kündigen – oft erst nach Abmahnung. Mieter sollten daher bei Unsicherheiten immer das Gespräch mit dem Vermieter suchen und sich rechtzeitig informieren.

FAQ: Häufige Fragen zu Haustieren in der Mietwohnung

Darf mein Vermieter das Halten von Katzen verbieten?

Nur bei berechtigtem Interesse (z. B. Allergien anderer Mieter) oder in Einzelfällen.

Was ist mit exotischen Tieren wie Schlangen oder Spinnen?

Hier ist fast immer eine Zustimmung des Vermieters erforderlich – auch wegen Sicherheitsbedenken.

Müssen Haustiere im Mietvertrag stehen?

Nicht unbedingt, aber eine schriftliche Erlaubnis bietet Rechtssicherheit.

Was tun, wenn der Vermieter plötzlich die Haltung verbieten will?

Rechtliche Beratung einholen. Ein einmal erteiltes Einverständnis kann nicht ohne triftigen Grund widerrufen werden.

Wie wirkt sich ein Haustier auf die Kaution aus?

Im Schadensfall (z. B. zerkratzter Boden) kann der Vermieter von der Kaution Gebrauch machen.

Fazit: Haustiere in Mietwohnungen 2025

Das neue Gesetz stärkt die Rechte der Mieter und sorgt für mehr Klarheit bei der Tierhaltung. Wer ein Haustier halten möchte, sollte:

  • seinen Mietvertrag genau prüfen,
  • mit dem Vermieter offen kommunizieren,
  • auf artgerechte Haltung und Rücksichtnahme achten.

Denn mit gegenseitigem Verständnis steht einem harmonischen Miteinander von Mensch und Tier in Mietwohnungen nichts im Weg.

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